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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LR SNOW-ACADEMIES GmbH
Oberhausenweg 2b
A- 6373 Jochberg

§ 1 Geltungsbereich der AGB

1.1. Den vertraglichen Leistungen der LR Snow-Academies GmbH liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde.

1.2. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt LR Snow-Academies GmbH nicht an, auch wenn LR Snow-Academies GmbH Aufträge ausführt, ohne zuvor nochmals ausdrücklich den Bedingungen des Kunden widersprochen zu haben.

1.3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1. Der Kunde beauftragt die LR Snow-Academies GmbH mit den Vertragsleistungen entsprechend des zeitlich letzten Angebots von LR Snow-Academies GmbH. In der Regel erstrecken sich die Vertragsleistungen auf die Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen (Events).

2.2. Es ist LR Snow-Academies GmbH gestattet, zur Erbringung seiner Vertragsleistungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Leistungsumfang tritt LR Snow-Academies GmbH gegenüber Dritten als Generalunternehmer auf. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – unmittelbar zwischen LR Snow-Academies GmbH und den Dritten. Um eine reibungslose Durchführung des Auftrages zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, die Kommunikation mit Dritten ausschließlich durch LR Snow-Academies GmbH erfolgen zu lassen. Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit eventuellen Dritten unter Ausschluss der LR Snow-Academies GmbH ist nicht vorgesehen.

2.3. Unser Angebot in Form der Vorlage einer Veranstaltungsplanung ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.

2.4. Mit Annehmen der von LR Snow-Academies GmbH vorgeschlagenen Veranstaltungsplanung erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.

2.5. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme durch LR Snow-Academies GmbH zustande.

2.6. Bei Produktionen und Bauelementen: Alle angebotenen Positionen stehen und verbleiben im Eigentum von LR Snow-Academies GmbH und werden nur mietweise zur Verfügung gestellt.

2.7. Zusatzleistungen und Mehrarbeit, die LR Snow-Academies GmbH nicht zu vertreten hat und nicht Bestandteil eines Angebots sind, werden gesondert berechnet.

§ 3 Bezahlung

3.1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.

3.2. Die Rechnungsstellung der Agenturleistung erfolgt in folgenden Schritten:

  • 50% des zuletzt genehmigten Budgets, bei Auftragserteilung
  • 40% des zuletzt genehmigten Budgets, 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • 10% des zuletzt genehmigten Budgets, nach Durchführung der Veranstaltung

Die Abrechnung erfolgt entsprechend der Vereinbarung und § 32 Abs 1 Z 9 GewO als Gesamtauftrag, dessen Ausführung durch befugte Unternehmen erfolgte.

3.3. Die in der Grobkostenkalkulation genannten vorläufigen Budgets gelten für den in dem Individualvertrag/-auftrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die für die Leistungen des Auftragnehmers geltenden Tagessätze ergeben sich aus dem Individualvertrag/-auftrag.

3.4. Angefallene Spesen stellt LR Snow-Academies GmbH dem Kunden neben dem (Brutto-) Veranstaltungspreis gesondert in Rechnung. Entsprechende Originalbelege werden dem Kunden ausgehändigt.

3.5. Einzeln aufgezeigte Positionen und Nebenkosten können pauschaliert abgerechnet werden. Unter Nebenkosten fallen Kosten, wie z.B. Kommunikations- und Büropauschalen.

3.6. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LR Snow-Academies GmbH.

§ 4 Leistungen und Änderungen

4.1. Die Leistungen ergeben sich aus dem detaillierten Angebot, welches im von LR Snow-Academies GmbH erstellten Konzept und im Kostenangebot aufgeführt sind.

4.2. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern oder vermindern, bedürfen für ihre Verbindlichkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch LR Snow-Academies GmbH.

4.3. Die bei Buchung evtl. herangezogenen bildlichen Informationen und Inhalte haben lediglich einen unverbindlichen Informationscharakter, ohne dass deren Inhalte gewährleistet werden.

4.4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.5. Im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer im Zielgebiet (Land der Veranstaltung) behält sich LR Snow-Academies GmbH das Recht vor, diese entsprechend anzupassen und in Rechnung zu stellen.

4.6. Ein berechnetes Agenturhonorar ergibt sich aus Erfahrungswerten sowie aus einem internen Zeiterfassungsprogramm. LR Snow-Academies GmbH behält sich vor, bei ersichtlichem Mehr-, bzw. Minderaufwand die ursprünglich kalkulierte Zeitberechnung entsprechend anzugleichen.

4.7. Die budgetierten Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 4 Monate hinausgehende Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Kunden weiterzugeben. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erhöhung des Gesamtpreises mehr als 5 % des bei Vertragsschluss budgetierten Gesamtpreises beträgt. Der Kunde hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages bereits beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

4.8. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung geltenden Berechnungssätze des Auftragnehmers.

4.9. In der Grobkostenkalkulation nicht aufgeführte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden bzw. nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Kunden oder sonstiger Dritter (soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind) werden dem Kunde zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.10. Alle Preise für die Leistungen im Ausland wurden mit der im Angebot definierten Kursumre

§ 5 Budgetführung und Preisänderungen

5.1. Der Auftragnehmer stellt in der Konzeptionsphase eine Grobkostenkalkulation auf, aus der sich die vorläufige Budgetgröße für die Veranstaltung des Auftraggebers ergibt. Sofern bei Beginn der Veranstaltungsrealisierung noch keine Gesamtvereinbarung vorliegt bzw. rechtsverbindlich geschlossen ist, wird sich der Auftragnehmer vor Beginn der Realisierung vom Auftraggeber die entsprechenden Teilleistungen freigeben lassen.

5.2. In der Folge sind die Budgets vom Auftragnehmer fortlaufend zu pflegen, zu aktualisieren und an den Auftraggeber zu übermitteln. Hierfür erstellt der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen Angebotsaktualisierungen. Wenn der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung einer Angebotsaktualisierung nicht widerspricht, so gilt das aktualisierte Budget als genehmigt.

5.3. Der Auftragnehmer übernimmt üblicherweise die Rechnungsabwicklung der Kosten für alle über ihn beauftragten Dienstleister. Ausgenommen sind alle Dienstleister, die Übernachtung und Transfers anbieten, um die Margenbesteuerung zu vermeiden. Der Auftragnehmer verhandelt die Kosten im Sinne des Auftraggebers. Für die Vereinbarungen, Preisverhandlungen und das Vertragsverhältnis behalten wir uns das Recht vor zusätzliche Kosten zu berechnen. Direkte Preisabsprachen durch den Auftraggeber sind nicht möglich.

§ 6 Vertragsbeendigung

6.1. Der Kunde ist jederzeit zur ordentlichen Vertragskündigung berechtigt.

6.2. In diesem Fall kann LR Snow-Academies GmbH die vereinbarte Vergütung verlangen; hierzu zählen auch Ansprüche Dritter, die LR Snow-Academies GmbH im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. LR Snow-Academies GmbH muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was LR Snow-Academies GmbH infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass LR Snow-Academies GmbH 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass dieser Betrag geringer ist als 10%, LR Snow-Academies GmbH steht der Nachweis offen, dass dieser Betrag höher ist als 10%.

Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat LR Snow-Academies GmbH in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin gemachten Aufwendungen, wobei hierzu auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

Mit Vertragsabschluss erkennt der Kunde die Stornobedingungen der einzelnen Leistungsträger sowie der LR Snow-Academies GmbH an. Deren Aushändigung kann der Kunde im Bedarfsfall von LR Snow-Academies GmbH verlangen.

Bezüglich der zu dem Zeitpunkt der Kündigung von LR Snow-Academies GmbH noch nicht erbrachten Leistungen werden 30% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz wird sich LR Snow-Academies GmbH auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen lassen, es sei denn, LR Snow-Academies GmbH weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Kunden der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.

6.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung in Abs. (6.2. und 6.3.) entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. LR Snow-Academies GmbH hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin gemachten Aufwendungen, wobei dazu auch Ansprüche Dritter zählen, die LR Snow-Academies GmbH im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

§ 7 Produktion: Abnahme/ Übergabe/ Prüfungspflicht/ Reklamation

7.1. Der Kunde hat die Pflicht, sich bei der Übergabe oder Abnahme, in Anwesenheit des Auftragnehmers oder eines Erfüllungsgehilfen, von der Vollständigkeit und einer ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten zu überzeugen.

7.2. Mängel, die LR Snow-Academies GmbH zu vertreten hat, sind schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat LR Snow-Academies GmbH eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen.

7.3. Hat der Kunde Material, Leistungen oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

7.4. Sofern die LR Snow-Academies GmbH den Mangel nicht behebt oder eine Behebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann der Kunde Minderung verlangen oder den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

§ 8 Vermietung/ Weitervermietung / Mietmaterial

8.1. Bei reinen Vermietungsgeschäften gelten die gesonderten Mietbedingungen von LR Snow-Academies GmbH, die den Mietangeboten beigefügt werden.

8.2. Eine Weitervermietung von bereitgestelltem Material ist nur mit Zustimmung von LR Snow-Academies GmbH zulässig und entsprechend dem geplanten Nutzen an LR Snow-Academies GmbH zu vergüten.

§ 9 Haftung/ Gewährleistung

9.1. Für die Erfüllung der nach diesem Vertrag und sämtlicher Aufträge im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen haftet LR Snow-Academies GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in den Grenzen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.2. LR Snow-Academies GmbH haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für mangelhafte Leistungen oder Lieferungen von Fremdbetrieben, sofern LR Snow-Academies GmbH sich keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Sorgfalts- oder Überwachungspflichten zu Schulden kommen lässt. Jeder Schaden ist im Einzelnen unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9.3. LR Snow-Academies GmbH haftet nicht für Leistungen, die aufgrund höherer Gewalt, schlechtem Wetter und sonstiger von LR Snow-Academies GmbH nicht vertretbarer Umstände (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Untergang oder Verlust beim Transport usw.) auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, nicht umgesetzt werden können. Sie berechtigen LR Snow-Academies GmbH, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder gegebenenfalls vom Auftrag zurückzutreten. Die Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. LR Snow-Academies GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

9.4. Die Haftung von LR Snow-Academies GmbH für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprü

§ 10 Versicherung

10.1. Versicherungen egal welcher Art schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Kunden ab.

10.2. Bei Veranstaltungen ist der Auf- und Abbau, sowie das Arbeitsmaterial durch den Kunden zu versichern.

10.3. Nach Übergabe sowie während der Laufzeit der Veranstaltung übernimmt der Kunde für Verlust und Schäden an Material die volle Haftung. Es wird geraten eine Veranstalter-Versicherung abzuschließen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§ 12 Werbung

12.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass LR Snow-Academies GmbH mit der für ihn durchgeführten Veranstaltung werben darf.

§ 13 Urheberklausel

Urheber- und Eigentumsrechte an allen von LR Snow-Academies GmbH oder von LR Snow-Academies GmbH Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen stehen ausschließlich LR Snow-Academies GmbH zu und sind somit in der vorliegenden Form urheberrechtlich geschützt.

Die Umsetzung ohne Mitwirkung von LR Snow-Academies GmbH sowie die Verteilung, Zitierung und Vervielfältigung – auch auszugsweise – zum Zwecke der Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LR Snow-Academies GmbH gestattet.

§ 14 Datenschutz

14.1. LR Snow-Academies GmbH versichert alle erhobenen Daten ausschließlich zu Zwecken der innerbetrieblichen Verwendung zu erheben und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt für alle Daten, die der Kunde LR Snow-Academies GmbH im Rahmen einer Anfrage oder eines Auftrages zukommen lässt oder zugänglich macht.

14.2. Der Kunde erklärt seinerseits, dass alle durch ihn bereitgestellten Daten, Unterlagen und Informationen frei von Ansprüchen Dritter sind und sich legal in seinem Besitz befinden.

§ 15 Quellenschutz

Der Kunde verpflichtet sich, keine Geschäfte, auch nicht über vorgeschobene Dritte, gleichgültig ob natürliche oder juristische Personen, mit den bekannt gegebenen Kontakten abzuwickeln.

Die Dienstleister verpflichten sich ebenso, keinen direkten Kontakt ohne ausdrückliche Genehmigung von LR Snow-Academies GmbH mit dem Kunden einzugehen.

§ 16 Gerichtsstand

16.1. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von LR Snow-Academies GmbH.

Der Gerichtsstand ist der Sitz von LR Snow-Academies GmbH.